Satzung des Bürgertreff Gebersdorf e. V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
a) Der Verein trägt den Namen Bürgertreff Gebersdorf;
nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e. V.
b) Sitz des Vereins ist Nürnberg.
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Der Verein Bürgertreff Gebersdorf e. V. mit Sitz in Nürnberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und Gesundheitsvorsorge sowie die Pflege und Förderung der sozialen Beziehungen der Bevölkerung von Gebersdorf. Folgende Veranstaltungen dienen dem Zweck des Vereins:
a) Die Einrichtung einer Mutter-Kind-Gruppe, Seniorentreff,
Ausstellungen zur Lokalgeschichte, Bürgerbüro, Vortragsreihen über sinnvolle Ernährung, Kochkurse, Veranstaltungen und Sitzungen ortsansässiger Vereine,
b) Die Förderung des Verständnisses von fremder Kultur sowie
der Vertiefung der kulturellen und menschlichen Beziehungen zu anderen Völkern, dies geschieht mittels der Durchführung von Informationsveranstaltungen zum Verständnis fremder Kultur.
§3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Mittelverwendung und Zweckbindung der Mittel
a) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden,
die ihren Beitritt schriftlich erklärt und die Satzung anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
b) Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt, der zum Ende des Kalenderjahres möglich ist, wenn er bis zum 30. September schriftlich erklärt wird;
- Ausschluß, der von der Mitgliederversammlung beschloss werden kann, wenn ein Mitglied seinen sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten nicht nachkommt oder dem Verein Schaden zufügt;
- Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.
c) Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines
Jahresbeitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festzulegen ist. In begründeten Fällen kann der Vorstand Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.
d) Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Verwirklichung des
Vereinszwecks nach Kräften ideell und materiell zu unterstützen.
§6 Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
a) Die MV findet einmal jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt;
darüber hinaus dann, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert.
b) Die MV wird vom Vorstand einberufen. Auf Antrag von 10% der
Mitglied ist der Vorstand verpflichtet, die MV einzuberufen.
c) Die MV ist beschlußfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von sieben
Tagen unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich
eingeladen wird.
d) Die MV ist das oberste Beschlußorgan des Vereins. Die
weiteren Aufgaben der MV sind insbesondere die Wahl
des Vorstands und der Kassenprüfer, die Entgegennahme
des Rechenschafts- und Kassenberichts, die Beschlußfassung
über die Entlastung des Vorstands sowie die Beschlußfassung
über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
e) Soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist, faßt
die MV alle Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§8 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus
i. der/dem 1. Vorsitzenden,
ii. den drei stellvertretenden Vorsitzenden,
iii. der/dem Kassenführer/in,
iv. der/dem Schriftführer/in
Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt und können den Verein
jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
b) Der Vorstand führt die laufende Geschäfte; dabei ist er an die
Beschlüsse der MV gebunden.
c) Der Vorstand hat der MV jährlich Rechenschaft über seine
Tätigkeit zu geben.
d) Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen mit
der Mehrheit der Anwesenden Mitglieder von der MV für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit
bis zu Neuwahlen im Amt.
§9 Kassenprüfung
a) Die MV wählt zwei Kassenprüfer(innen) für die Dauer von zwei
Jahren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
b) Die Kassenprüfer(innen) nehmen mindestens einmal jährlich
eine Prüfung der Kasse und der Buchführungsunterlagen vor
und geben der MV einmal jährlich einen Kassenprüfungsbericht,
der einen Vorschlag darüber zu enthalten hat, ob der Vorstand
zu entlasten ist.
$10 Protokollierung
Über die Beschlüsse der MV und des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer oder einem anderen, von der Versammlung bestimmten Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
a) Anträge auf Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins
sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Sie müssen mit der
Einladung zur nächsten MV allen Mitgliedern im Wortlaut bekannt
gegeben werden.
b) Für die Satzungsänderung bzw. die Auflösung des Vereins ist
eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder auf einer MV
erforderlich.
c) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Nürnberg, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.